Mietzinsreduktion bei Schimmel
Schimmel in der Mietwohnung ist nicht nur ein Gesundheitsrisiko, sondern auch ein Mietmangel, der zu einer Herabsetzung des Mietzinses berechtigen kann. Mieterinnen und Mieter haben in der Schweiz das Recht, bei Schimmelbefall unter bestimmten Voraussetzungen eine Mietzinsreduktion bei Schimmel zu verlangen – so werden die eingeschränkte Wohnqualität und der Nutzungsausfall finanziell ausgeglichen. Ein erfahrener Anwalt für Immobilienrecht kann dabei helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen und Ihre Rechte gegenüber dem Vermieter zu wahren.
Schimmel in der Mietwohnung als ernstzunehmender Mangel
Schimmelpilz in Wohnräumen sollten Sie keinesfalls dulden. Er kann die Gesundheit der Bewohner gefährden (z.B. Atemwegsallergien oder andere Beschwerden auslösen) und deutet auf Feuchtigkeitsprobleme oder Baumängel hin. Schimmel in der Mietwohnung stellt rechtlich einen erheblichen Mangel am Mietobjekt dar. Die Wohnung weist in diesem Zustand nicht die vertraglich geschuldete Wohnqualität auf. Mieter dürfen grundsätzlich erwarten, eine schimmelfreie und trockene Wohnung zu bewohnen. Tritt dennoch Schimmel auf, ist dies ein Zeichen dafür, dass etwas nicht stimmt – sei es mit der Bausubstanz (etwa mangelhafte Isolation, Wärmebrücken, undichte Stellen) oder mit der Feuchtigkeitsregulierung.
Wichtig ist, Schimmelbefall sofort ernst zu nehmen. Neben gesundheitlichen Schäden kann unbehandelter Schimmel auch die Bausubstanz angreifen und Folgekosten verursachen. Daher gilt: Als Mieterin oder Mieter sollten Sie einen Schimmelbefall umgehend dem Vermieter melden (idealerweise schriftlich, z.B. per eingeschriebenem Brief oder E-Mail), damit der Mangel beseitigt wird. Dieses Vorgehen ist nicht nur sinnvoll, sondern auch juristisch erforderlich – unterlässt man die Mängelanzeige, riskiert man, für weitere Schäden (etwa ausgedehnter Schimmelbefall durch Verzögerung) verantwortlich gemacht zu werden.
Mietrechtliche Grundlagen: Rechte der Mieter bei Schimmelbefall
Im Schweizer Mietrecht ist klar geregelt, welche Rechte Mieter bei Schimmelbefall in der Mietwohnung haben. Das Obligationenrecht (OR) sieht vor, dass der Vermieter den Mietgegenstand in einem zum vertragsgemässen Gebrauch tauglichen Zustand erhalten muss. Entstehen während der Mietdauer Mängel, die der Mieter nicht selbst verschuldet hat und die den Gebrauch der Wohnung beeinträchtigen, kann der Mieter folgende Rechte geltend machen:
Beseitigung des Mangels verlangen: Der Vermieter muss die Schimmelbeseitigung organisieren und die Ursache (z.B. bauliche Mängel oder Lecks) beheben. Die Kosten der Schimmelsanierung trägt grundsätzlich der Vermieter, denn er ist verpflichtet, für einen einwandfreien Zustand der Wohnung zu sorgen. Der Mieter muss einen festgestellten Schimmelbefall allerdings unverzüglich melden und dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mangelbehebung einräumen.
Mietzinsreduktion verlangen: Solange die Tauglichkeit der Wohnung durch den Schimmel beeinträchtigt ist, kann der Mietzins verhältnismässig herabgesetzt werden. Praktisch bedeutet das: Für die Dauer des Mangels schuldet der Mieter weniger Miete, entsprechend dem Grad der eingeschränkten Wohnnutzung. Dieses Recht auf Mietzinsminderung ist in OR Art. 259d verankert. Wichtig: Die Mietzinsreduktion greift ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter vom Schimmelproblem Kenntnis hat (daher ist die Mängelmeldung so entscheidend), und sie endet, sobald der Mangel behoben ist. Eine rückwirkende Reduktion für die Zeit vor der Meldung ist nur möglich, wenn der Mangel bereits bestand und man ihn rechtzeitig angezeigt hat.
Schadenersatz fordern: Hat der Schimmel Schäden verursacht, die über den reinen Gebrauchsausfall hinausgehen – etwa beschädigtes Mobiliar, gesundheitliche Kosten oder erhöhte Nebenkosten (z.B. Strom für ein Entfeuchtungsgerät) –, kann der Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet sein. Voraussetzung ist, dass der Vermieter den Schaden verschuldet hat bzw. der Mangel in seinem Verantwortungsbereich liegt (z.B. Baumangel). Selbst wenn den Vermieter kein Verschulden trifft (weil der Mangel ohne seine Fehler entstand), schuldet er die Mietzinsherabsetzung; für zusätzlichen Schadenersatz bräuchte es jedoch ein Verschulden oder eine Pflichtverletzung seinerseits.
Allenfalls Mietvertrag kündigen: In sehr gravierenden Fällen, in denen der Schimmel die Wohnnutzung stark beeinträchtigt oder gar unmöglich macht (z.B. die Wohnung ist gesundheitsgefährdend und praktisch unbewohnbar), kann der Mieter gemäss OR Art. 259b sogar das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies ist allerdings der letzte Schritt und sollte nur nach reiflicher Überlegung und idealerweise juristischer Beratung erfolgen. In den meisten Fällen ist eine Mietzinsreduktion und Mangelbeseitigung das Ziel, ohne dass gleich das Mietverhältnis aufgelöst wird.
Ausnahme: All diese Rechte – insbesondere Mietzinsreduktion und Schadenersatz – entfallen, wenn der Mieter den Schimmelbefall selbst verschuldet hat, zum Beispiel durch extrem unzureichendes Lüften oder unsachgemässen Gebrauch der Wohnung. In so einem Fall würde Schimmel nicht als vom Vermieter zu vertretender Mangel gelten. Allerdings sind Fälle, in denen ausschließlich der Mieter schuld am Schimmel ist, relativ selten. Meist spielen bauliche Faktoren eine erhebliche Rolle, und der Vermieter muss dann für Abhilfe sorgen.
Ursachen klären: Selbstverschuldeter Schimmel oder Baumangel?
Bei Schimmelbefall kommt schnell die Frage auf, wer die Verantwortung trägt – Mieter oder Vermieter? Vermieter neigen mitunter dazu, den Bewohnern falsches Lüftungs- und Heizverhalten vorzuwerfen („Sie haben zu wenig gelüftet“ oder „Möbel zu nahe an der Aussenwand platziert“). Zwar können Wohnverhalten und mangelnde Lüftung die Schimmelbildung begünstigen, aber sie sind in der Regel nicht alleinige Ursache. Häufig liegen bauliche Mängel vor: etwa Wärmebrücken in schlecht isolierten Wänden, undichte Fenster, Feuchtigkeit durch Bauschäden oder Restfeuchte in Neubauten. Oft entsteht Schimmel durch ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren.
Entscheidend ist: Wer den Schimmel nicht verschuldet hat, muss die Konsequenzen nicht tragen. Trifft den Mieter kein Verschulden, bleibt der Schimmel ein vom Vermieter zu behegender Mangel, und der Mieter hat Anspruch auf Mietzinsreduktion. Der Vermieter muss dann auch die professionelle Schimmelentfernung organisieren und bezahlen. Hat der Mieter jedoch durch sein Verhalten die Schimmelbildung verursacht, kann er für die Beseitigung haftbar gemacht werden und hätte kein Recht auf Mietzinsminderung.
In der Praxis lässt sich ein Verschulden des Mieters nur schwer eindeutig beweisen. Der Vermieter trägt die Beweislast, dem Mieter Fehlverhalten nachzuweisen, falls er die Verantwortung von sich weisen will. Umgekehrt muss der Mieter das Vorhandensein des Mangels und dessen Auswirkung (Beeinträchtigung der Wohnqualität) darlegen, was durch Fotos, Berichte von Experten oder Zeugen erfolgen kann. Als Faustregel gilt: Melden Sie Schimmel umgehend und lüften Sie immer angemessen, damit Sie zeigen können, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen. Solange kein eindeutiges Mieterverschulden vorliegt, wird Schimmel rechtlich als Problem im Verantwortungsbereich des Vermieters betrachtet.
Voraussetzungen für eine Mietzinsreduktion bei Schimmel
Nicht jeder kleine Schönheitsfehler berechtigt zu einer Mietminderung. Bagatellmängel (Kleinigkeiten, die den Gebrauch der Wohnung nur unerheblich beeinträchtigen) führen normalerweise nicht zur Reduktion. In der Praxis sagt man, ein Mangel sollte den Gebrauch der Mietsache spürbar (mindestens ca. 5%) einschränken, damit eine Mietzinsherabsetzung gerechtfertigt ist. Schimmelbefall erfüllt diese Voraussetzung in der Regel, da schon kleine Schimmelflecken auf ein Feuchtigkeitsproblem hindeuten und meist zur Ausbreitung neigen, was die Wohnqualität deutlich mindert.
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Mietzinsreduktion bei Schimmel sind also:
Erheblicher Mangel: Der Schimmel beeinträchtigt die Wohnnutzung mehr als nur unerheblich (z.B. muffiger Geruch, unansehnliche Flecken, Gesundheitsrisiko, Nutzung von Räumen eingeschränkt).
Kein eigenes Verschulden: Der Mieter hat den Schimmel nicht durch pflichtwidriges Verhalten (grob falsches Lüften/heizen) verursacht. Normales Bewohnen mit regelmässigem Lüften zählt nicht als Verschulden.
Mängelrüge an den Vermieter: Der Mieter hat den Schimmelbefall dem Vermieter gemeldet und Gelegenheit zur Behebung gegeben. Ohne Kenntnis des Vermieters kann keine offizielle Mietzinsreduktion greifen.
Keine Beseitigung innerhalb angemessener Frist: Der Vermieter hat nicht umgehend für Abhilfe gesorgt oder konnte das Problem nicht sofort beseitigen. (Wenn der Vermieter sehr schnell reagiert und den Schimmel fachgerecht entfernt, reduziert sich die Dauer der Beeinträchtigung – die Mietzinsreduktion wäre dann ggf. nur für wenige Tage oder entfällt, falls der Mangel sofort behoben wird.)
Sind diese Bedingungen erfüllt, steht dem Mieter der Anspruch auf Mietzinsreduktion zu. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom Ausmass des Schimmels und der Dauer der Beeinträchtigung ab.
Höhe der Mietzinsreduktion: Wie viel Prozent sind bei Schimmel üblich?
Die Höhe der Mietzinsreduktion bei Schimmel ist gesetzlich nicht fix vorgegeben – sie muss „verhältnismässig“ sein, also der Schwere des Mangels entsprechen. In der Praxis orientiert man sich an früheren Gerichts- und Schlichtungsentscheiden, um ein Gefühl für angemessene Reduktionssätze zu bekommen. Einige Beispiele aus der Praxis:
Leichter Schimmelbefall: Ein paar kleine Schimmelflecken oder oberflächlicher Befall in einer Zimmerecke gelten als eher leichter Mangel. Hier wurden schon Mietzinsreduktionen von etwa 5–10% des Nettomietzinses zugesprochen. Beispiel: In einem bekannten Fall rechtfertigte ein leichter Schimmelpilzbefall in zwei Ecken eines Zimmers einer 4½-Zimmer-Wohnung eine Reduktion von rund 10%.
Mittelgradiger Schimmelbefall: Deutlich sichtbarer Schimmel an Wänden oder Decken, modriger Geruch, abgeblätterte Tapeten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bewohner erhöhen den Schweregrad. Ist etwa ein Raum vorübergehend kaum benutzbar (z.B. Schlafzimmer wegen Schimmel an der Aussenwand und Feuchtigkeit nicht mehr bewohnbar), können 20–30% Mietzinsreduktion angemessen sein.
Schwerer Schimmelbefall: Befällt der Schimmel grosse Teile der Wohnung, macht sie teilweise unbewohnbar oder stellt ein ernstes Gesundheitsrisiko dar, kann die Mietzinsherabsetzung noch höher ausfallen. In sehr gravierenden Fällen wurden Reduktionen von 50% und mehr diskutiert. Theoretisch ist bei völliger Unbenutzbarkeit der Wohnung sogar eine 100% Mietzinsreduktion (d.h. Mietzinsbefreiung) denkbar – praktisch käme das einem Einstellen der Mietzahlung gleich, was meist mit einer fristlosen Kündigung einhergeht, da niemand in einer unbewohnbaren Wohnung bleiben muss.
Wichtig zu verstehen ist, dass jeder Fall individuell beurteilt wird. Faktoren wie Umfang des Schimmels, betroffene Räume, Dauer der Beeinträchtigung und Auswirkung auf die Nutzung spielen in die Entscheidung hinein. Auch die Grösse und Miete der Wohnung wird berücksichtigt – beispielsweise führt Schimmel in einem einzelnen kleinen Zimmer einer grossen Wohnung prozentual zu einer geringeren Reduktion als Schimmel, der das Herzstück der Wohnung betrifft (z.B. das Wohnzimmer unbenutzbar macht).
Eine Orientierung kann die Faustregel bieten: Ist eine von mehreren Zimmern betroffen, bewegt sich die Reduktion oft im zweistelligen Prozentbereich (z.B. 10–30%). Bei überall auftretendem Schimmel oder gesundheitlich kritischen Zuständen steigt der Anspruch entsprechend. Dennoch: Pauschale Prozentsätze sind rechtlich nicht verbindlich. Letztlich muss man sich mit dem Vermieter auf eine Quote einigen oder – falls keine Einigung – entscheidet die Schlichtungsbehörde bzw. im Streitfall das Gericht über die angemessene Herabsetzung.
Mietzinsreduktion durchsetzen: So gehen Sie als Mieter vor
Wenn Sie Schimmel in Ihrer Wohnung festgestellt haben und eine Mietzinsreduktion anstreben, sollten Sie schrittweise und bedacht vorgehen. Folgendes Vorgehen hat sich bewährt:
1. Mängelmeldung an den Vermieter: Informieren Sie den Vermieter sofort schriftlich über den Schimmelbefall. Beschreiben Sie, wo und in welchem Ausmass Schimmel auftritt (z.B. „grossflächiger Schimmel hinter dem Kleiderschrank im Schlafzimmer, modriger Geruch im Raum“). Setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist (je nach Schwere z.B. 10–14 Tage) zur Beseitigung des Mangels. Fügen Sie möglichst Fotos des Schimmels bei und erwähnen Sie, dass eine Mietzinsreduktion rückwirkend ab Meldung beansprucht wird, solange der Mangel besteht. Diese sogenannte Mängelrüge ist Voraussetzung, um später rechtliche Schritte zu gehen.
2. Abwarten und Frist verstreichen lassen: Oft wird der Vermieter nach Erhalt der Meldung selbst aktiv, schickt eine Fachperson vorbei oder lässt den Schimmel begutachten. Kommt der Vermieter Ihrer Aufforderung allerdings nicht nach (keine oder unzureichende Reaktion innerhalb der gesetzten Frist), sollten Sie nachhaken und in einem zweiten Schreiben auf die ausstehende Mängelbehebung hinweisen. Kündigen Sie dabei an, dass Sie andernfalls den Mietzins bei der zuständigen Stelle hinterlegen und offiziell eine Mietminderung beantragen werden.
3. Mietzinshinterlegung androhen und durchführen: Zeigt der Vermieter weiterhin keine Reaktion, können Sie den kommenden Mietzins zur Hinterlegung bringen. Das heisst, Sie zahlen die Miete nicht an den Vermieter, sondern hinterlegen sie bei der kantonalen Schlichtungsbehörde oder einer von dieser bezeichneten Stelle. Wichtig: Die Hinterlegung muss korrekt erfolgen – informieren Sie den Vermieter vorher schriftlich über die Hinterlegung und folgen Sie den gesetzlichen Vorgaben (OR 259g). Sobald die Miete gültig hinterlegt ist, gilt sie als bezahlt. Dieses Mittel erhöht den Druck auf die Vermieterschaft erheblich, da sie das Geld vorerst nicht erhält.
4. Schlichtungsbehörde einschalten: Spätestens mit der Hinterlegung sollten Sie bei der Schlichtungsbehörde ein Begehren stellen. In diesem formellen Antrag verlangen Sie die Beseitigung des Mangels und die Festsetzung der Mietzinsreduktion ab dem Hinterlegungszeitpunkt (bzw. ab Mangelmeldung). Die Schlichtungsbehörde führt ein Schlichtungsverfahren durch – oft wird hier eine gütliche Einigung erzielt. Sollte keine Einigung möglich sein, kann der Fall ans Mietgericht weitergezogen werden. Die Schlichtungsstelle oder das Gericht wird dann die Angemessenheit der Mietzinsherabsetzung prüfen und festlegen.
Wichtig: Reduzieren Sie nicht eigenmächtig den Mietzins, indem Sie einfach weniger oder gar nicht zahlen, ohne korrekt zu hinterlegen. Tun Sie dies nicht nach den gesetzlichen Regeln, riskieren Sie eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands. Daher immer den offiziellen Weg der Mietzinshinterlegung wählen, wenn der Vermieter nicht kooperiert.
Während dieses gesamten Prozesses ist es ratsam, alle Schritte und Kommunikationen zu dokumentieren (Kopien der Briefe, Mail-Verläufe, Fotos vom Schimmel, Berichte von Fachleuten). Bei Bedarf können Sie auch Unterstützung beim Mieterinnen- und Mieterverband oder einer Beratungsstelle einholen. In komplexen oder strittigen Situationen – etwa wenn die Ursache des Schimmels umstritten ist oder der Vermieter sich querstellt – kann es sinnvoll sein, frühzeitig einen Anwalt für Immobilienrecht hinzuzuziehen. Ein juristischer Beistand kann Ihre Rechte durchsetzen, sei es in Verhandlungen mit der Gegenseite oder vor der Schlichtungsbehörde und dem Mietgericht.
Schadenersatz und Folgekosten: Wer zahlt bei Schimmelschäden?
Schimmel kann neben der Beeinträchtigung der Wohnqualität auch ganz konkrete Schäden verursachen. Typische Folgekosten, die bei Schimmelbefall entstehen und zur Sprache kommen, sind:
Beschädigte Einrichtungsgegenstände: Möbel, Teppiche oder Kleidungsstücke können durch Schimmelbefall unbrauchbar werden (Stockflecken, Modergeruch). Ist der Vermieter für den Schimmel verantwortlich (weil Baumangel o.Ä.), muss er solchen Sachschaden ersetzen. Mieter sollten den Schaden dokumentieren und den Ersatzanspruch beim Vermieter anmelden. Oft zahlt die Haftpflichtversicherung des Vermieters oder – falls vorhanden – eine Mieterversicherung.
Kosten der Schimmelbeseitigung: Die fachgerechte Entfernung des Schimmels (z.B. durch einen Maler, Spezialfirma für Schimmelsanierung) sowie die Ursachenbehebung (etwa Reparatur eines Rohrlecks oder Einbau einer Lüftung) sind Sache des Vermieters, sofern der Mieter keine Schuld trägt. Diese Kosten dürfen nicht dem Mieter überwälzt werden. Wichtig: Mieter sollten nicht eigenmächtig aufwendige Schimmelsanierungen durchführen, ohne dem Vermieter die Chance zur Erledigung gegeben zu haben – sonst bleibt man eventuell auf den Kosten sitzen. Besser ist, dem Vermieter die Beseitigung zu überlassen oder ihn zumindest schriftlich aufzufordern, einer Eigenvornahme zuzustimmen, bevor man selbst einen Profi beauftragt.
Zusätzliche Nebenkosten: Manchmal entstehen Mehrkosten, etwa durch den Einsatz von Entfeuchtungsgeräten, zusätzlichen Heizaufwand (um Feuchtigkeit zu reduzieren) oder häufigeres Lüften (höherer Energieverbrauch). Soweit solche Massnahmen notwendig sind, um die Wohnung bewohnbar zu halten, können die Kosten ebenfalls vom Vermieter zurückgefordert werden. Beispiel: Mussten Sie monatelang ein elektrisches Trocknungsgerät betreiben, kann der Vermieter zum Ersatz der Stromkosten verpflichtet sein.
Gesundheitliche Folgen: Sollten Bewohner durch den Schimmel ernsthaft erkranken, wird es komplexer. Grundsätzlich könnte auch hier ein Schadenersatzanspruch bestehen (z.B. für Arztkosten oder sogar Schmerzensgeld), wenn klar ist, dass der Vermieter seine Pflichten verletzt hat und dadurch die Gesundheit geschädigt wurde. Allerdings sind solche Ansprüche schwierig durchzusetzen und erfordern in der Regel ein Gutachten sowie juristische Unterstützung.
Generell gilt: Der Vermieter haftet für alle Schäden, die aus einem von ihm zu vertretenden Mangel resultieren. Er kann sich entlasten, indem er beweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft – was bei Schimmel bspw. der Fall wäre, wenn einzig der Mieter durch grobe Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten den Schaden herbeigeführt hat.
Für betroffene Mieter ist es hilfreich, alle Folgeschäden genau zu protokollieren und Belege aufzubewahren. Auch hier kann im Zweifel rechtliche Beratung dabei helfen, Ansprüche durchzusetzen oder gegenüber Versicherungen geltend zu machen.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Mietzinsreduktion bei Schimmel
Darf ich wegen Schimmel die Miete einfach selbst kürzen?
Nein, auf keinen Fall sollten Sie eigenmächtig die Mietzahlung reduzieren, ohne das offizielle Verfahren einzuhalten. Entdecken Sie Schimmel, müssen Sie erst den Vermieter informieren und ihm die Chance geben, den Mangel zu beheben. Eine Mietzinsreduktion tritt nicht automatisch ein, sondern muss verlangt und – falls der Vermieter nicht einwilligt – gegebenenfalls von der Schlichtungsbehörde festgelegt werden. Währenddessen sollte die Miete entweder normal weitergezahlt oder korrekt hinterlegt werden. Wer einfach weniger Miete überweist, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands.
Wie viel Prozent Mietzinsreduktion sind bei Schimmelbefall angemessen?
Die Höhe der Mietminderung hängt vom Ausmass des Schimmelschadens ab. Bei kleineren Flecken oder geringfügigem Befall wurden in der Schweiz schon 5–10% Mietzinsreduktion anerkannt. Ist ein Zimmer stark betroffen oder zeitweise unbrauchbar, können 20–30% gerechtfertigt sein. Sehr grosser, die Gesundheit gefährdender Schimmelbefall kann zu noch höheren Reduktionen führen. Es gibt keine starren Werte – entscheidend sind Umfang, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung im Einzelfall.
Wie gehe ich vor, um eine Mietzinsreduktion wegen Schimmel zu erhalten?
Melden Sie den Schimmel schriftlich an die Vermietung und fordern Sie Mängelbehebung sowie eine angemessene Mietzinsherabsetzung ab sofort. Setzen Sie eine Frist. Reagiert der Vermieter nicht, schicken Sie ein eingeschriebenes Mahnschreiben und kündigen Sie an, den Mietzins zu hinterlegen. Bleibt die Mängelbehebung weiterhin aus, hinterlegen Sie die Miete bei der Schlichtungsbehörde und stellen dort ein Begehren auf Mietzinsreduktion. Diese offizielle Stelle vermittelt und entscheidet bei Bedarf über die Reduktion. Wichtig: dokumentieren Sie alles (Fotos, Schriftverkehr) und holen Sie sich bei Unsicherheit Hilfe (Mieterverein oder Rechtsberatung).
Wer muss die Schimmelentfernung und Folgekosten bezahlen?
Die Beseitigung von baulichem Schimmelbefall ist Sache des Vermieters. Er muss Fachleute beauftragen und die Kosten tragen, sofern Sie als Mieter den Schimmel nicht grob fahrlässig verursacht haben. Auch Folgekosten wie z.B. Schäden an Ihren Möbeln oder erhöhte Stromkosten für ein Trocknungsgerät können Sie dem Vermieter melden – in der Regel muss er solche Schäden ersetzen, wenn der Schimmel in seinen Verantwortungsbereich fällt. Nur wenn feststeht, dass Ihr eigenes Verhalten den Schimmel herbeigeführt hat (selten der Fall), könnten Kosten auf Ihnen sitzenbleiben.
Kann ich den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn starker Schimmel auftritt?
In extremen Fällen ja. Wenn der Schimmelbefall so gravierend ist, dass die Wohnung unbewohnbar oder die Gesundheit akut gefährdet ist, haben Sie das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Allerdings sollten Sie diesen Sch